Anwälte für Betreuungsrecht
Unter Betreuung versteht man eine rechtliche Vertretung und nicht eine Sozial- oder Gesundheitsbetreuung. Das Betreuungsrecht ist im Betreuungsgesetz sowie im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Damit den Betroffenen ein möglichst selbstbestimmtes Leben ermöglicht wird, wurde eine Reform zur Betreuung statt Entmündigung durchgesetzt.
Voraussetzung für eine Betreuung
Das Betreuungsgericht, das Teil des Amtsgerichts ist, bestellt einen Betreuer, wenn eine volljährige Person aufgrund psychischer Krankheit oder körperlicher oder geistiger Behinderung nicht in der Lage ist, seine Angelegenheit selbstständig zu besorgen.
Hierbei handelt es sich meist um alte, an Demenz erkrankte Menschen. Auch ein Teil geistig behinderter Erwachsener muss rechtlich betreut werden. Allerdings ist eine Behinderung oder Krankheit alleine kein Grund für eine Betreuung, sondern der Tatbestand, dass die Person aufgrund der Behinderung oder Krankheit ihre Angelegenheiten nicht eigenständig regeln kann.
Keine Betreuung gegen den freien Willen
Sofern die betroffene Person ihre Angelegenheiten durch andere Hilfen oder Hilfsangebote, wie z.B. Familienangehörige, Nachbarschaftshilfe oder soziale Dienste, besorgen kann, ist eine rechtliche Betreuung nicht erforderlich. Auch kann eine Betreuung vermieden werden, wenn durch eine Vorsorgevollmacht eine Vertrauensperson befugt wird, alle anfallenden Rechtsgeschäfte abzuwickeln.
Wenn eine Person jedoch geschäftsfähig ist, d.h. sie kann ihren Willen frei bestimmen, kann nicht gegen ihren Willen ein Betreuer bestellt werden.
Betreuungsverfahren
Eine Betreuung wird aufgrund eines gerichtlichen Verfahrens, dem spezielle Verfahrensgarantien zugrundeliegen, angeordnet, wobei der Betreute verfahrensfähig sein muss. Des Weiteren muss seitens eines unabhängigen Sachverständigen ein Gutachten erstellt werden.
Im Betreuungsverfahren erfolgt die Auswahl und Bestellung des Betreuers, wobei die Betreuerbestellung nicht endgültig ist. Der Betreute hat die Möglichkeit, die Prüfung und Aufhebung der Betreuung beim Vormundschaftsgericht zu beantragen.
Text erstellt und veröffentlicht von der Werbeagentur Büdingen am 23.11.2011
Eventuell gleichlautende Textpassagen sind rein zufällig und nicht gewollt.